Satzung des Fußball-Clubs Alt Garge e.V.
§1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Fußball-Club Alt Garge e.V. und hat seinen Sitz in Bleckede, Stadtteil Alt Garge.§2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§3. Zweck und Ziel
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Dies soll durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wie z.B. wöchentliche Trainingseinheiten und Teilnahrne an Klassenwettkärnpfen erreicht werden. Gefördert werden außer Fußball bei bestehendem Interesse sportliche Aktivitäten jeglicher Art. Besonders förderungswürdig seien dabei der Aufbau von Jugendabteilungen. Weiterhin sind Aus-und Fortbildung zu Übungsleiter-und Schiedsrichterfunktionen zu fördern. Gefördert werden soll auch die Instandhaltung und Erneuerung der Sportanlagen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben darauf weder bei ihrem Austritt oder Ausschluß aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch.
5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§4. Organe des Vereins
Diese sind:1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftwart
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. der Sportwart/Spielausschußobmann
2. der Jugendwart
3. der Schiedsrichterobmann
4. Bogensportabteilungsleiter
Der Verein hat:
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden von der ordentlichen Mitglieder- versammlung auf drei Jahre gewählt.
§5. Mitglieder des Vereins
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die schriftliche Anmeldung zur Aufnahme ist erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Satzung und verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversannnlung ausgezeichnet oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.§6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt:1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.
2. alle Vorteile zu genießen, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimrnung des Vereins bieten.
3. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30.06. eines Geschäftsjahres zu entrichten, in besonderen Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Der Familienbeitrag erlischt für Mitglieder mit dem vollendeten 21 Lebensjahr, danach müssen sie für ihren Beitrag selbst aufkommen.
4. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben bei Wahlen, mit Ausnahme bei der Wahl des Jugendwartes, kein Stimmrecht.
5. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Ermahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand Disqualifikationen aussprechen sowie das Betreten der Sportanlagen verbieten.
6. Durch den NFV verhängte Geldbußen sind von dem Bestraften selbst zu tragen, in besonderen Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
§7. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben der Mitglieder, ferner durch schriftliche Austrittserklärung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitgliedschaft erlischt bei säumigen Zahlern, die mit zwölf Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt haben. Der rückständige Beitrag sowie andere Verpflichtungen können durch gerichtlichen Beschluß eingezogen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, vor der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet, Im Besitz befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.§8. Leitung und Verwaltung
1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.2. Der Vorstand unterstützt die Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. In allen, in der Satzung vorgesehenen Fällen, entscheidet der Vorstand. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt,das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist
3. Fallen der 1. und 2. Vorsitzende aus, sei es durch Rücktritt, Tod oder dergleichen, übernimmt der Kassenwart die Vereinsgeschäfte. Er ist verpflichtet, sofort eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§9. Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, einen 1. und einen 2. Kassenprüfer. Im folgenden Jahr steigt automatisch der 2. zum 1. Kassenprüfer auf, so daß für das folgende Jahr nur ein 2. Kassenprüfer und für den Verhinderungsfall ein Ersatzmann gewählt wird. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.§10. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, und zwar im ersten Viertel des Jahres statt. Die Bekanntgabe über Ort und Zeitpunkt sowie der Tagesordnung hat zwei Wochen vorher durch Aushang an den bekannten Stellen zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen acht Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden abgegeben werden, müssen jedoch noch während der Versammlung Berücksichtigung finden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung gibt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und führt Neuwahlen durch. Die Wahlen werden offen, auf Antrag sind sie jedoch geheim durchzuführen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimingleichheit ist jeder Vorschlag abgelehnt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfahig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand ist in außergewöhnlichen Fällen berechtigt, innerhalb eines Jahres weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder mit namentlicher Unterschrift und Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.§11. Beschlußfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.§12. Erforderliche Zweidrittelmehrheit
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von Zweidrittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:1. Genehmigung der Jahresrechnung
2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
3. Satzungsänderungen
4. Festsetzung der Mitgliedsbeitäge
5. Auflösung des Vereins.
§13. Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.Bleckede, Stadtteil Alt Garge,am 01.Januar 2004
Anschrift :
-
FC Alt Garge e. V.
Beckeder Landstr.1a
21354 Bleckede
o.t. Alt Garge

Info:
Jahreshauptversammlung am Samstag,04.02. um 19.30 Uhr im Vereinsheim
Fußball:Ü 50
Fußball:Ü 40
